labora gemeinnützige GmbH, Regensburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Catering (AGB-CAT)

labora gemeinnützige GmbH, Im Gewerbepark A45 A, 93059 Regensburg

  1. Allgemeines
    1. Die labora gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) ist ein Inklusionsunternehmen der Katholischen Jungendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. mit dem Leitbild, Menschen mit Behinderung in ein festes Arbeitsverhältnis zu integrieren. Als solches Unternehmen bietet der Auftragnehmer Catering-Leistungen für Privat- Firmenkunden und Behörden an
    2. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller von Catering-Leistungen (im Folgenden: Kunde). Diese AGB gelten für alle Bestellungen und Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, gleich ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
    3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
    4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    5. Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Vertragspartner, Vertragsschluss, Vertragsdurchführung im Allgemeinen
    1. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
    2. Alle Angebote des Auftragnehmers sind bis zu dem tatsächlichen Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien freibleibend.
    3. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich vier Wochen gültig und freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen mit dem Ablauf der sieben Werktage.
    4. Sollten dem Kunden von dem Auftragnehmer mögliche Termine für die Durchführung der Catering-Leistungen mitgeteilt werden, so gibt dies Auskunft nur über den zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung wieder und ist keine Gewähr für eine Verfügbarkeit eines Termins.
    5. Muster, Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Angaben des Auftragnehmers dienen als ungefähre Richtwerte für den Käufer und sind für den Auftragnehmer nicht bindend.
    6. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot des Auftragnehmers kann sich saisonal-bedingt ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich der Auftragnehmer einen Austausch gegen gleichwertige und gleichartige Produkte vor.
    7. Nichtverbrauchte Speisereste bei dem Kunden sind grundsätzlich von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern der Auftragnehmer diese Speisereste entsorgen soll, werden diesbezüglich bei dem Auftraggeber anfallende Kosten an den Kunden weitergereicht.
    8. Wiederverwendbares Transportmaterial und Inventar (z.B. Essensbehälter, Besteck), welches der Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung stellt, bleibt Eigentum des Auftragsnehmers und ist von dem Kunden pfleglich zu behandeln. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Kunde dieses zu dem Auftragnehmer zurückzubringen.
  3. Preise
    1. Allein maßgebliche Preise des Auftraggebers sind die bei Vertragsschluss zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbarten Preise zzgl. Mehrwertsteuer. In Ansatz zu bringen ist die jeweils für Inklusionsunternehmen gültige Mehrwertsteuer (Stand Januar 2022: 7%).
    2. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Preise an den Auftragnehmer verpflichtet. Ferner ist der Kunde auch zur Übernahme für die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Auslagen an Dritte verpflichtet.
    3. Fracht, Porto, Versicherung, Verpackungsmaterial und vergleichbare Nebenkosten sind grundsätzlich nicht in dem vereinbarten Preis enthalten. Sie werden eigens berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Zahlungen und Einwendungen
    1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung oder in bar an den Auftragnehmer zu leisten.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Kunden eine Vorauszahlung von bis zu 35 % der kalkulierten Kosten für die von dem Kunden gebuchten Catering-Leistungen zu verlangen.
    3. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt: Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Kunden berechtigen diesen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen an den Auftragnehmer.
  5. Teilnehmerzahl, Veranstaltungsablauf
    1. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen
    2. Erhöhungen oder Reduzierungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind grundsätzlich bis spätestens drei Tag vor Veranstaltungsbeginn möglich. Reduziert sich der gemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 20 % und geht die Meldung hierüber bei dem Auftragnehmer nicht spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn bei dem Auftragnehmer ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die an der ursprünglich gemeldeten Teilnehmerzahl gemessenen Kosten zu berechnen.
    3. Sofern kein Vertragsmodell mit Veranstaltungsdauer und daran gekoppeltem Mindestumsatz für Essen vereinbart wurde, gilt das Folgende:
      1. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
      2. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, so kann der Auftragnehmer zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Grund zu vertreten.
  6. Stornierung und Rücktritt
    1. Eine Stornierung der gebuchten Leistungen durch den Kunden ist nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der zeitliche Zugang der Stornoerklärung ausschlaggebend ist:
      1. bis 8 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei;
      2. bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose;
      3. bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose;
      4. danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose;
      5. speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
    2. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass seitens Veranstalters höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
    3. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
      1. ihm das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere Gewalt) nicht möglich oder zumutbar ist oder die Durchführung des Vertrages das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden könnte oder die Mitarbeiter gefährdet sind. In diesen Fällen ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen; als höhere Gewalt geltend auch staatliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (staatliche Maßnahmen oder sonstige Gründe des Gesundheitsschutzes (z.B. Isolierung, Quarantäne von Mitarbeitern);
      2. wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht rechtzeitig eingehen. Der Kunde ist bei Nichterbringung der Leistung aus diesem Grund nicht von der Zahlungspflicht befreit.
  7. Mängel und Gewährleistung
    1. Soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistung des Auftragnehmers wegen Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Der Kunde hat gelieferte Speisen unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Tauglichkeit hin zu überprüfen. Beanstandungen des Kunden sind grundsätzlich unverzüglich möglichst unter präziser Darlegung des Mangels telefonisch oder per Mail dem Auftragnehmer mitzuteilen, sodass dieser die Gelegenheit hat, umgehend nachzubessern. Scheidet eine unverzügliche Mängelanzeige aufgrund sachlicher Erwägungen aus, so hat der Kunde innerhalb von drei Tagen unter präziser Darlegung des Mangels telefonisch oder per Mail etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer mitzuteilen, andernfalls sind Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen; bei nicht offensichtlichen Mängeln beträgt die Beanstandungsfrist ein Jahr.
    3. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die geltenden Vorschriften der Lebensmittelverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Im Anschluss hieran endet die Gewährleistung des Auftragnehmers. Dies gilt nur, sofern der Auftragnehmer eigens Personal für die Bewirtschaftung des Buffets stellt. Im Übrigen endet die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei Übergabe der Buffetprodukte an den Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes durch den Kunden am Veranstaltungsort keine Haftung.
  8. Haftung
    1. Soweit sich aus diesen AGB oder dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Individualvertrag nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragsnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragsnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird insoweit ausgeschlossen.
  9. Verjährung
    1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr,
      1. in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,
      2. abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
    3. Gleiches gilt für die Ausübung jeglicher Gestaltungsrechte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung.
    4. Die gesetzlichen Bestimmungen gemäß der Regelungen in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
    5. Die Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer hiermit im Voraus ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt und ist hierzu auch verpflichtet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die angetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn sich der Auftraggeber mit Forderungen in Verzug befindet. Sofern der Auftragnehmer abgetretene Forderungen selbst einzieht, wird er den Auftraggeber hierüber im Kenntnis setzen.
  11. Datenschutz
    1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
    2. So erhebt der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsschlusses personenbezogene Daten des Kunden und ggf. eines von diesen Personen abweichenden Konto- bzw. Kreditkarteninhabers (nachfolgend insgesamt „betroffene Person“). Dabei handelt es sich um Namens-, Kontakt-, Bankverbindungs- und sonstige Daten, die in der Bestellung aufgeführt und die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer verarbeitet diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
    3. Der Auftragnehmer gibt die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung der Anfrage der betroffenen Person erforderlich, sonst aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder die betroffene Person hat dem Auftragnehmer ihre Einwilligung erteilt. So setzt der Auftragnehmer insbesondere Logistikdienstleister beim Versand von Postsendungen im Zusammenhang mit der Bestellung ein. Rechtsgrundlage hierfür ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben ganz oder teilweise an externe Dienstleister auszulagern, die für den Auftragnehmer als sogenannte Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) tätig sind. Wenn diese Dienstleister Ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem Vertragsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wird der Auftragnehmer angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
    4. Die personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer nur solange gespeichert, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist oder – soweit darüber hinaus gehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen – für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrung. Im Anschluss werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
    5. Die betroffene Person kann sich bei Fragen zum Datenschutz sowie insbesondere zur Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten datenschutzrechtlichen Rechte unmittelbar an den Auftragnehmer wenden. Die betroffene Person kann
      1. Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten,
      2. die Berichtigung und ggfs. Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
      3. die Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen,
      4. der weiteren Verarbeitung widersprechen,
      5. die Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen sowie
      6. die erteilte Einwilligung widerrufen. Außerdem kann die betroffene Person Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.
    6. Die für den Auftragnehmer zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach, Telefon +49 (0)981 53 1300, Fax +49 (0)981 98 1300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de; weitere Datenschutzaufsichtsbehörden können unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
  12. Geheimhaltung
    1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verpflichtet er sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern, Informationen und Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), welche er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer erlangt, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen sowie diese ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
    2. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung und auch für die Einhaltung ebendieser durch die für ihn tätigen Personen, insb. Mitarbeiter, Sorge zu tragen, wobei der Kreis der involvierten Personen entsprechend klein zu halten ist (need-to-know-Basis). Müssen diese einbezogen werden, so sind sie zur Geheimhaltung in gleichem Umfang wie vorliegend zu verpflichten.
    3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen
      1. bereits offenkundig sind (allgemein bekannt, zum Stand der Technik gehören),
      2. dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren oder
      3. später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
      4. aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren sind.
      Der Auftraggeber trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung und er informiert den Auftragnehmer unverzüglich bei Vorliegen einer Offenbarungspflicht.
    4. Werden vertraulichen Informationen an den Auftraggeber übergeben, bleiben sie dennoch im Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe an Dritte ist ebenso untersagt, wie die Lieferung von Gegenständen nach diesen Zeichnungen, Modellen etc. Eine Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers. oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Der Vertragspartner gibt unaufgefordert, vollständig und unverzüglich alle Unterlagen, welche er jeweils aufgrund der Zusammenarbeit erhalten hatte, an den Auftragnehmer zurück. Digitale Unterlagen, eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden gelöscht, was dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist.
  13. Alternative Streitbeilegung
    1. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des Auftragnehmers in Regensburg.
    2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt auch am Sitz des Kunden zu klagen.
  15. Anwendbares Recht
    1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Deutschland, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen seines Aufenthaltsstaats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.

Regensburg, Februar 2022

labora gemeinnützige GmbH