AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Großküchenverpflegung (AGB-GKV)

labora gemeinnützige GmbH, Im Gewerbepark A45 A, 93059 Regensburg

    1. Allgemeines 
      1. Die labora gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) ist ein Inklusionsunternehmen der Katholischen Jungendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. mit dem Leitbild, Menschen mit Behinderung in ein festes Arbeitsverhältnis zu integrieren. Als solches Unternehmen bietet der Auftragnehmer Großküchenverpflegung für Wohnheime, Altenheime, Kindergärten, Schulen und vergleichbare Einrichtung an.
      2. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller von Großküchenleistungen (im Folgenden: Kunde). Diese AGB gelten für alle Bestellungen und Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, gleich ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
      3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
      4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
      5. Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
    2. Vertragspartner, Vertragsschluss, Vertragsdurchführung im Allgemeinen
      1. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande. Bei den Verträgen im Bereich der Großküchenversorgung handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.
      2. Alle Angebote des Auftragnehmers sind bis zu dem tatsächlichen Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien freibleibend.
      3. Muster, Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Angaben des Auftragnehmers dienen als ungefähre Richtwerte für den Käufer und sind für den Auftragnehmer nicht bindend.
      4. Der Auftraggeber versendet an den Kunden regelmäßig drei Wochen im Vorfeld einen Speisplan mit den in der Auftragswoche zur Verfügung stehenden Speisen. Der Kunde hat sodann bis spätestens zwei Wochen, Stichtag: Mittwoch, 12 Uhr, vor der Auftragswoche die Bestellung in Textform bei dem Auftragnehmer aufzugeben. (Beispiel: Der Speiseplan für die KW 8 wird in der KW 5 durch den Auftragnehmer versandt. Die Bestellung für die KW 8 hat durch den Auftraggeber per Mail in der KW 6 bis Mittwoch, 12 Uhr erfolgen.) 
      5. Verspätet eingegangene Bestellungen des Kunden können von dem Auftragnehmer für die Auftragswoche zurückgewiesen werden, sofern aus Dispositionsgründen des Auftragsnehmers eine Bearbeitung infolge der Verspätung nicht mehr möglich ist. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber umgehend in Textform informieren. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden den Auftraggeber besteht in diesem Falle nicht.
      6. Sämtliche Bestellungen gelten seitens des Auftragnehmers erst dann als angenommen, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich oder durch bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen (Jahresabruf, Dauerauftrag, Dauerauftrag bis auf Widerruf) bestätigt wurden. Dies gilt auch für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter zu diesem Vertrag. Für den jeweiligen Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.
      7. Das Produkt- und das Dienstleistungsangebot des Auftragnehmers kann sich saisonal-bedingt ändern. Sollten einzelne Produkte nicht vorhanden sein, behält sich der Auftragnehmer einen Austausch gegen gleichwertige und gleichartige Produkte vor.
      8. Bestellungen können von dem Kunden bis zu einem Umfang von 20 % der Gesamtmenge aller Speisen je Abnahmetag storniert werden. Maßgeblich ist die veranschlagte Personenzahl der Speiseteilnehmer je Abnahmetag. Die Stornierung muss zwei Tage im Voraus (Beispiel: Die Stornierung für das Mittagessen am 23.2. muss bis zum 21.2. um 10 Uhr) per Mail an catering@labora-regensburg.de Erfolgt die Stornierung infolge Verschuldens des Kunden verspätet, kann der Auftragnehmer die stornierten Speisen in Rechnung stellen. Geht die Stornierung des Kunden über den Umfang von 20 % der Gesamtmenge aller Speisen je Abnahmetag hinaus, kann der Auftragnehmer die über der Stornierungsumfang von 20 % hinausgehenden Speisen dem Kunden in Rechnung stellen.
      9. Nichtverbrauchte Speisereste bei dem Kunden sind grundsätzlich von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern der Auftragnehmer diese Speisereste entsorgen soll, werden diesbezüglich bei dem Auftraggeber anfallende Kosten an den Kunden weitergereicht.
      10. Wiederverwendbares Transportmaterial und Inventar (z.B. Essensbehälter, Besteck), welches der Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung stellt, bleibt Eigentum des Auftragsnehmers und ist von dem Kunden pfleglich zu behandeln. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Kunde dieses zu dem Auftragnehmer zurückzubringen.
      11. Die Abrechnung der gelieferten Essen aller Liefertage wird zahlenmäßig mit dem jeweils vereinbarten Preis monatlich in Rechnung gestellt.
      12. Erforderliche behördliche und gewerbliche Anmeldungen und Genehmigungen für die Räume des Kunden werden durch diesen vorgehalten. Dem Kunden obliegt die Überwachung der Hygienevorschriften und der gesetzlichen Vorgaben, sobald die Essenslieferung von ihm übernommen worden ist. Dasselbe gilt die Tätigkeiten des Auftragnehmers in seinen Räumlichkeiten und in seinem Verantwortungsbereich. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benachrichtigen sich unverzüglich über beabsichtigte und vorgenommene behördliche Kontrollen und deren Ergebnis, sofern dies für die Speisenlieferung relevant ist. Der Auftragnehmer nimmt jeden Tag eine Rückstellprobe der zubereiteten Speisen und verwahrt diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
    3. Preise
      1. Allein maßgebliche Preise des Auftraggebers sind die bei Vertragsschluss zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbarten Preise zzgl. Mehrwertsteuer. In Ansatz zu bringen ist die jeweils für Inklusionsunternehmen gültige Mehrwertsteuer (Stand Januar 2022: 7%).
      2. Fracht, Porto, Versicherung, Verpackungsmaterial und vergleichbare Nebenkosten sind grundsätzlich nicht in dem vereinbarten Preis enthalten. Sie werden eigens berechnet.
      3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Preise einseitig in verhältnismäßigem Maße anzupassen, sofern eine Veränderung der Wirtschaftslage (z.B. erhöhte Einkaufspreise des Auftragnehmers, erhöhte Produktionskosten wie Strom o.ä.) dies erforderlich machen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über Preisänderungen mindestens zwei Monate vor ihrem Eintritt in Textform unterrichten. Auf Verlangen des Kunden wird der Auftragnehmer unter Vorlage von Belegen die erforderlich Preisanpassung erläutern. Sofern von Auftragnehmer innerhalb eines Zeitraums von einem Kalenderjahr Preiserhöhungen von insgesamt mehr als 20 % verlangt werden, wird dem Auftraggeber hiermit ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende eingeräumt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
    4. Zahlungen und Einwendungen
      1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung oder in bar an den Auftragnehmer zu leisten.
      2. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist der Auftrag – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche entstandenen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
      3. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt: Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Kunden berechtigen diesen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen an den Auftragnehmer.
    5. Transport der Speisen, Gefahrtragung, Rückgabe von Inventar des Auftragnehmers
      1. Der Transport der durch den Auftragnehmer befüllten Speisebehälter erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den Auftragnehmer an den vertraglich vereinbarten Lieferort.
      2. Für den Fall, dass eine Abholung der Speisebehälter durch den Kunden bei dem Auftragnehmer vereinbart ist, erfolgt eine Verladung der Speisebehälter auf Wunsch des Kunden durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter unversichert auf dessen Gefahr, soweit eine gesetzliche Haftung diesbezüglich abbedungen werden kann.
      3. Die Uhrzeiten für die Abholung der Speisen werden zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer einzelvertraglich festgelegt.
      4. Ist zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer eine Lieferung der Speisen durch den Auftragnehmer vereinbart und ist der Kunde Unternehmer, so trägt dieser das Transportrisiko.
      5. Wiederverwendbares Transportmaterial und Inventar (z.B. Essensbehälter, Besteck), welches der Auftragnehmer dem Kunden zur Verfügung stellt, ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, noch am Tag der Essensabholung/-lieferung, spätestens jedoch am Folgetag von dem Kunden vorgereinigt zur Hauptküche des Auftragnehmers zurückzureichen.
    6. Mängel und Gewährleistung
      1. Soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistung des Auftragnehmers wegen Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
      2. Der Kunde hat gelieferte Speisen unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Tauglichkeit hin zu überprüfen. Beanstandungen des Kunden sind innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Speisen dem Auftraggeber in Textform unter möglichst präziser Darlegung des Mangels mitzuteilen; andernfalls sind Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen; bei nicht offensichtlichen Mängeln beträgt die Beanstandungsfrist ein Jahr.
    7. Haftung 
      1. Soweit sich aus diesen AGB oder dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Individualvertrag nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
      2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragsnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragsnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
      3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
      5. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
      6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird insoweit ausgeschlossen.
    8. Verjährung
        1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
        2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr,
          1. in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln,
          2. abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

      Gleiches gilt für die Ausübung jeglicher Gestaltungsrechte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung.

      1. Die gesetzlichen Bestimmungen gemäß der Regelungen in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
      2. Die Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme.
    1. Höhere Gewalt
      1. Kann die zwischen den Auftragnehmer und dem Kunden vertraglich vereinbarte Leistung infolge höherer Gewalt oder infolge von den Parteien nicht zu vertretender Umstände von dem Auftragnehmer nicht erbracht oder von dem Auftraggeber nicht angenommen werden, so gelten vorrangig, soweit gesetzlich zulässig, die nachfolgenden Regelungen.
      2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass staatliche Maßnahmen oder sonstige Gründe des Gesundheitsschutzes (z.B. Isolierung, Quarantäne von Mitarbeitern) infolge der Covid-19-Pandemie, welche die Leistungsbeziehungen aus diesem Vertrag berühren, stets als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind.
      3. Kann der Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt oder infolge von ihm nicht zu vertretender Umstände die vertraglich geschuldete Leistung vorübergehend nicht vollständig oder gar nicht erbringen, so wird der Auftragnehmer insoweit von seiner Leistungspflicht frei. Soweit die Leistung durch den Auftragsnehmer nicht erbracht werden kann, wird der Kunde von seiner Vergütungspflicht frei. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Vertragsverhältnis in seinem Bestand unberührt bleibt und sobald als möglich wieder vollständig durchgeführt werden soll. Ein Recht zur Lösung vom Vertrag besteht für den Kunden nicht. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt, Umfang sowie voraussichtliche Dauer der Leistungsverhinderung in Kenntnis zu setzen und den Kunden – soweit möglich und zumutbar – bei einer Ersatzbeschaffung für die Zeit der Verhinderung zu unterstützen. Ebenso wird der Auftragnehmer den Kunden frühestmöglich über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Leistungshindernisses informieren.
      4. Kann der Kunde seinerseits aus Gründen höherer Gewalt oder infolge von ihm nicht zu vertretender Umstände die vertragsmäßige Leistung nicht annehmen oder fällt der Bedarf an der Leistung vorübergehend – mindestens eine Auftragswoche lang – in überwiegenden Teilen – dies sind 50 % der durchschnittlich von dem Auftraggeber erbrachten Leistungen je Abnahmetag in den dem Eintritt des Hindernisses voran gengegangenen 3 Monaten – weg, so hat der Kunde den Auftragnehmer hierüber unverzüglich der Angabe von Gründen, Umfang und voraussichtlicher Dauer, nach Möglichkeit 2 Tage im Voraus hierüber in Textform zu informieren. Geht die Meldung infolge Verschuldens des Kunden verspätet bei dem Auftragnehmer ein, hat der Auftragnehmer das Recht, die bis zur verspäteten Meldung disponierten Bestellungen des Kunden in Rechnung zu stellen. Im Übrigen sind die Parteien darüber einig, dass das Vertragsverhältnis in seinem Bestand grundsätzlich unberührt bleibt und sobald als möglich wieder vollständig durchgeführt werden soll. Ein Recht zur Kündigung des Vertrages besteht für den Auftragnehmer nicht, es sei denn die Verhinderung des Kunden an der Abnahme dauert länger als 3 Monate an und betrifft in seinem Umfang mehr als 50 % der durchschnittlich von dem Auftraggeber erbrachten Leistungen je Abnahmetag in den dem Eintritt des Hindernisses voran gengegangenen 3 Monaten; in diesem Fall kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.
    2. Eigentumsvorbehalt 
      1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
      2. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer hiermit im Voraus ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt und ist hierzu auch verpflichtet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die angetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn sich der Auftraggeber mit Forderungen in Verzug befindet. Sofern der Auftragnehmer abgetretene Forderungen selbst einzieht, wird er den Auftraggeber hierüber im Kenntnis setzen.
    3. Datenschutz
      1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
      2. So erhebt der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsschlusses personenbezogene Daten des Kunden und ggf. eines von diesen Personen abweichenden Konto- bzw. Kreditkarteninhabers (nachfolgend insgesamt „betroffene Person“). Dabei handelt es sich um Namens-, Kontakt-, Bankverbindungs- und sonstige Daten, die in der Bestellung aufgeführt und die für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer verarbeitet diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
      3. Der Auftragnehmer gibt die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung der Anfrage der betroffenen Person erforderlich, sonst aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zulässig oder die betroffene Person hat dem Auftragnehmer ihre Einwilligung erteilt. So setzt der Auftragnehmer insbesondere Logistikdienstleister beim Versand von Postsendungen im Zusammenhang mit der Bestellung ein. Rechtsgrundlage hierfür ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Der Auftragnehmer ist weiterhin berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben ganz oder teilweise an externe Dienstleister auszulagern, die für den Auftragnehmer als sogenannte Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) tätig sind. Wenn diese Dienstleister Ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union oder dem Vertragsabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wird der Auftragnehmer angemessene Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
      4. Die personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer nur solange gespeichert, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist oder – soweit darüber hinaus gehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen – für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrung. Im Anschluss werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
      5. Die betroffene Person kann sich bei Fragen zum Datenschutz sowie insbesondere zur Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten datenschutzrechtlichen Rechte unmittelbar an den Auftragnehmer wenden. Die betroffene Person kann
        1. Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten,
        2. die Berichtigung und ggfs. Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
        3. die Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen,
        4. der weiteren Verarbeitung widersprechen,
        5. die Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen sowie
        6. die erteilte Einwilligung widerrufen. Außerdem kann die betroffene Person Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.
      6. Die für den Auftragnehmer zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach, Telefon +49 (0)981 53 1300, Fax +49 (0)981 98 1300, E-Mail poststelle@lda.bayern.de; weitere Datenschutzaufsichtsbehörden können unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
    4. Geheimhaltung
        1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verpflichtet er sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern, Informationen und Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“), welche er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer erlangt, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen sowie diese ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
        2. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung und auch für die Einhaltung ebendieser durch die für ihn tätigen Personen, insb. Mitarbeiter, Sorge zu tragen, wobei der Kreis der involvierten Personen entsprechend klein zu halten ist (need-to-know-Basis). Müssen diese einbezogen werden, so sind sie zur Geheimhaltung in gleichem Umfang wie vorliegend zu verpflichten.
        3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen
          1. bereits offenkundig sind (allgemein bekannt, zum Stand der Technik gehören),
          2. dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren oder
          3. später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
          4. aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren sind.

      Der Auftraggeber trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung und er informiert den Auftragnehmer unverzüglich bei Vorliegen einer Offenbarungspflicht.

      1. Werden vertraulichen Informationen an den Auftraggeber übergeben, bleiben sie dennoch im Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe an Dritte ist ebenso untersagt, wie die Lieferung von Gegenständen nach diesen Zeichnungen, Modellen etc. Eine Herausgabe an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
      2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Der Vertragspartner gibt unaufgefordert, vollständig und unverzüglich alle Unterlagen, welche er jeweils aufgrund der Zusammenarbeit erhalten hatte, an den Auftragnehmer zurück. Digitale Unterlagen, eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden gelöscht, was dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist.
      1. Alternative Streitbeilegung

    Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

        1. Erfüllungsort, Gerichtsstand
          1. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des Auftragnehmers in Regensburg.
          2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
          3. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt auch am Sitz des Kunden zu klagen.
        2. Anwendbares Recht

      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Deutschland, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen seines Aufenthaltsstaats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.

 

 

 

Regensburg, Februar 2022

labora gemeinnützige GmbH